21.06.2021 Aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung – Lockerungen in Friesland – Inzidenz unter 10

Aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung

Lockerungen in Friesland – Inzidenz unter 10

Icon Corona
© Landkreis Friesland

Gemäß aktueller Niedersächsischer Corona-Verordnung gelten im Landkreis Friesland ab sofort unter anderem folgende Lockerungen und Regelungen (Inzidenz unter 10). Wie bekannt, hat der Landkreis bereits am Freitag, 18.6.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen und den Inzidenzwert von unter 10 festgestellt. Bitte sehen Sie anbei auch Schaubilder (Regelungen Inzidenz unter 10) des Landes Niedersachsen.

Auszug: Aktuelle Regelungen/Lockerungen gemäß Corona-Landesverordnung bei Inzidenzen unter 10:

Zusammenkünfte von Personen (privater Bereich)

–    in geschlossenen Räumen mit höchsten 25 Personen, unter freiem Himmel mit höchstens 50 Personen zulässig
–    Kinder bis einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen/Betreuungskräfte werden nicht mitgerechnet
–    Überschreitung der Personenzahlen zulässig, sofern eine verantwortliche Person bestimmt ist und die Teilnahme nur mit Negativ-Test nach § 5a sicherstellt

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen

–    Hygienekonzept nach § 4
–    bei Veranstaltungen von nicht mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen und von nicht mehr als 50 Personen unter freiem Himmel entfällt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
–    bei Veranstaltungen von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen und von mehr als 50 Personen unter freiem Himmel entfällt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern ein Negativ-Test nach § 5 a vorgelegt wird
–    bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen vorherige Antragstellung des Veranstalters erforderlich mit ergänzenden Hygieneanforderungen

Touristische Angebote

–    kein Abstandsgebot bei Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
–    bei Durchführung touristischer Schiffs-, Bus- und Kutschfahrten Hygienekonzept erforderlich
–    beim Betreten, Verlassen und beim Aufenthalt (Sitzplatz) ist medizinische Maske zu tragen, Abstandsgebot ist dann aufgehoben oder alternativ
–    am Sitzplatz kann medizinische Maske abgesetzt werden, sofern das Abstandsgebot nach § 2 eingehalten wird

Beherbergung

–    Betreiber/Vermieter haben Hygienekonzept nach § 4 vorzuweisen
–    nur noch bei Anreise Vorlage eines Negativ-Tests nach § 5a erforderlich (entfällt für geimpfte oder genesene Personen; Testpflicht entfällt bei Übernachtung zu notwendigen Zwecken wie bei Dienst- oder Geschäftsreisen)

Gastronomie

–    Hygienekonzept nach § 4
–    private Feiern mit einem geschlossenen Personenkreis in geschlossenen Räumen bei mehr als 25 Personen, unter freiem Himmel bei mehr als 50 Personen mit unbegrenzter Personenzahl zulässig, sofern Negativ-Test nach § 5 a vorliegt
–    für Teilnehmer einer privaten Feier gilt das Abstandsgebot nach § 2 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 nicht

Diskotheken

–    Betreiber/Vermieter haben Hygienekonzept nach § 4 vorzuweisen
–    Vorlage eines Negativ-Tests nach § 5 a

Mund-Nasen-Bedeckung

–    auf Parkplätzen keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
–    auf Wochenmärkten entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher

Kontaktregelungen und private Zusammenkünfte unter 10 (21.6.21) © Land Niedersachsen

Tourismus und Gastronomie unter 10 © Land Niedersachsen

Übersicht Inzidenz unter 10 © Land Niedersachsen

Meldung vom 21.06.2021